Vorlage: Kautionsabrechnung
Die Mietkaution nach Auszug nachvollziehbar abrechnen und auszahlen (§ 551 BGB).
Die Kautionsabrechnung weist nach Ende des Mietverhältnisses aus, welche Beträge von der Kaution einbehalten und welche ausgezahlt werden. Sie schafft Transparenz über berechtigte Abzüge und den verzinsten Rückzahlungsbetrag.
So ist die Vorlage aufgebaut
Kopfdaten
- Vermieter und Mieter
- Objekt und Wohnung
- Beginn und Ende des Mietverhältnisses
Kaution
- Hinterlegte Kautionssumme
- Aufgelaufene Zinsen
- Getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters
Abzüge
- Offene Mieten oder Nebenkosten
- Angemessener Einbehalt für die erwartete Nebenkostennachzahlung
- Schäden über die normale Abnutzung hinaus
Ergebnis
- Verrechnung der Abzüge
- Auszahlungsbetrag
- Auszahlungsfrist und Bankverbindung
Rechtlicher Rahmen
- § 551 BGB — Mietkaution höchstens drei Nettokaltmieten; getrennt vom Vermögen des Vermieters und verzinst anzulegen.
- Für eine erwartete Nebenkostennachzahlung darf ein angemessener Teil vorübergehend einbehalten werden.
- Ansprüche des Vermieters wegen Schäden verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB).
- Die Rückzahlung hat innerhalb einer angemessenen Prüffrist zu erfolgen; die Rechtsprechung zieht die Grenze regelmäßig bei einigen Monaten.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Kaution sein?+
Höchstens drei Nettokaltmieten ohne Betriebskostenvorauszahlung (§ 551 Abs. 1 BGB).
Wie lange darf der Vermieter die Kaution behalten?+
Bis zum Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung darf ein angemessener Teil länger einbehalten werden.
Muss die Kaution verzinst werden?+
Ja. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen zum üblichen Zinssatz anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB).
Dürfen Schäden abgezogen werden?+
Nur Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Ansprüche verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB).
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Diese Vorlage ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.