Vorlage: Mieterhöhung (Vergleichsmiete)
Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete korrekt begründen (§ 558 BGB).
Mit dem Mieterhöhungsverlangen fordert der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Es muss in Textform begründet werden und unterliegt Wartefristen und der Kappungsgrenze (§ 558 BGB).
So ist die Vorlage aufgebaut
Kopfdaten
- Vermieter und Mieter
- Objekt und Wohnung
- Datum des Erhöhungsverlangens
Bisherige und neue Miete
- Aktuelle Nettokaltmiete
- Verlangte neue Nettokaltmiete
- Erhöhungsbetrag und Wirksamkeitszeitpunkt
Begründung
- Bezug auf Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten
- Einordnung der Wohnung in die Vergleichsmiete
Fristen und Grenzen
- Wartefrist: Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert
- Kappungsgrenze 20 % (15 % in angespannten Märkten) in drei Jahren
- Zustimmungsfrist des Mieters
Rechtlicher Rahmen
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Kappungsgrenze 20 %, in angespannten Märkten 15 % in drei Jahren.
- Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit mindestens 15 Monaten unverändert sein.
- § 558a BGB — das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen.
- Stimmt der Mieter nicht zu, ist Klage auf Zustimmung möglich; bei Index- oder Staffelmiete gilt § 558 nicht.
Häufige Fragen
Wie stark darf die Miete steigen?+
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und höchstens um 20 % — in angespannten Wohnungsmärkten 15 % — innerhalb von drei Jahren (Kappungsgrenze).
Welche Wartefrist gilt?+
Die Miete muss bei Wirksamwerden der Erhöhung seit mindestens 15 Monaten unverändert gewesen sein.
Wie muss begründet werden?+
Zulässig sind insbesondere der örtliche Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten (§ 558a BGB).
Was gilt bei Index- oder Staffelmiete?+
Ist eine Index- oder Staffelmiete vereinbart, richtet sich die Erhöhung nach dieser Vereinbarung; § 558 BGB findet dann keine Anwendung.
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Diese Vorlage ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.