Beschlusssammlung in der WEG: Pflichten nach § 24 Abs. 7 WEG (2026)

Was in die Beschlusssammlung gehört, welche Pflichten der Verwalter hat und wie Beschlüsse rechtssicher dokumentiert werden.

Von Verwalto.xhub-Redaktion · WEG-Recht · 28. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit

Die Beschlusssammlung ist das Gedächtnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Sie hält fest, was in der Gemeinschaft gilt. Nach § 24 Abs. 7 WEG muss der Verwalter sie führen — fortlaufend und lückenlos. Dieser Beitrag erklärt Pflichtangaben, Zuständigkeit und Bedeutung.

Was die Beschlusssammlung ist

Die Beschlusssammlung enthält alle Beschlüsse der Gemeinschaft — gefasst in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren — sowie gerichtliche Entscheidungen, die Beschlüsse betreffen. Sie wird fortlaufend geführt, nicht jahrgangsweise neu begonnen.

Pflichtangaben je Eintrag

Jeder Eintrag enthält eine fortlaufende Nummer, den wörtlichen Inhalt des Beschlusses, Ort und Datum der Versammlung beziehungsweise des Umlaufbeschlusses sowie einen Vermerk, ob ein Beschluss angefochten, für ungültig erklärt oder aufgehoben wurde.

Wer sie führt und wann

Zuständig ist der Verwalter; er hat Beschlüsse unverzüglich einzutragen und Vermerke zu aktualisieren. Bei einem Verwalterwechsel ist die Beschlusssammlung vollständig zu übergeben.

Warum sie so wichtig ist

Eigentümer, Beirat und Kaufinteressenten müssen erkennen können, welche Beschlüsse gelten. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Beschlusssammlung kann Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter auslösen und Kaufentscheidungen erschweren.

Digital und unveränderlich

Eine digitale Beschlusssammlung mit unveränderlichen Einträgen verhindert Lücken, macht jeden Beschluss für Berechtigte einsehbar und schafft Rechtssicherheit — ein zentraler Baustein revisionssicherer Verwaltung.

Häufige Fragen

Wer muss die Beschlusssammlung führen? Der bestellte Verwalter, nach § 24 Abs. 7 WEG.

Was passiert bei Lücken? Eine fehlerhafte Sammlung kann Schadensersatzansprüche auslösen und die Nachvollziehbarkeit gefährden.

Gehören Umlaufbeschlüsse hinein? Ja, ebenso wie Versammlungsbeschlüsse und einschlägige Gerichtsentscheidungen.