Heizkostenabrechnung nach HKVO und CO₂KostAufG: der Praxis-Leitfaden (2026)
Verbrauchsabhängiger Anteil, Warmwasser-Trennung, fernablesbare Zähler, unterjährige Verbrauchsinfo und die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter.
Von Verwalto.xhub-Redaktion · Abrechnung · 3. Juni 2026 · 8 Min. Lesezeit
Heizung und Warmwasser sind in den meisten Objekten der größte Posten der Betriebskosten — und der am stärksten regulierte. Die Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor, das CO₂KostAufG verteilt seit 2023 zusätzlich die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Dieser Leitfaden fasst die Pflichten praxisnah zusammen.
Der verbrauchsabhängige Anteil (50–70 %)
Nach der HKVO sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen; der Rest läuft über die Wohnfläche (Grundkostenanteil). Üblich ist der 70/30-Split. Der gewählte Maßstab ist einzuhalten und in der Abrechnung auszuweisen.
Heizung und Warmwasser trennen
Seit der HKVO-Novelle müssen die Kosten für Warmwasser von denen der Heizung getrennt erfasst werden — in der Regel über einen Wärmemengenzähler. Ohne korrekte Trennung drohen Abrechnungsfehler und Kürzungsrechte.
Erfassung, Fernablese-Pflicht und UVI
Der Verbrauch wird über Heizkostenverteiler oder Zähler erfasst. Zwei Pflichten werden gern übersehen: Erstens die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) — bei fernablesbaren Geräten müssen Mieter monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Zweitens die Fernablesbarkeit — Messgeräte müssen schrittweise auf fernablesbare Technik umgerüstet werden; ältere Geräte sind bis Ende 2026 nachzurüsten.
CO₂-Kostenaufteilung (CO₂KostAufG)
Seit 2023 werden die auf den Brennstoff entfallenden CO₂-Kosten über ein Stufenmodell mit zehn Stufen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes (kg CO₂ pro m² und Jahr), desto höher der Vermieteranteil (bis 95 %); bei sehr effizienten Gebäuden trägt der Mieter (fast) alles. Grundlage sind Brennstoffmenge, Emissionsfaktor und Wohnfläche.
15-%-Kürzungsrecht bei Formfehlern
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab oder verstößt er gegen die UVI-Pflicht, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HKVO). Saubere Erfassung und fristgerechte Information sind damit bares Geld wert.
Automatisiert statt händisch
Sind Brennstoff, Emissionsfaktor, Wohnfläche und Zählerstände im System hinterlegt, lassen sich der 70/30-Split und die CO₂-Stufen automatisch berechnen — inklusive UVI-Versand. Das senkt Fehlerquote und Kürzungsrisiko deutlich.
Häufige Fragen
Welcher Verteilungsschlüssel gilt? 50–70 % der Kosten verbrauchsabhängig; üblich ist der 70/30-Split.
Was ist die UVI? Die monatliche Verbrauchsinformation an Mieter bei fernablesbaren Geräten.
Wie wird der CO₂-Anteil berechnet? Über ein Stufenmodell nach Gebäudeeffizienz (kg CO₂ pro m² und Jahr).
Was gilt, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird? Dem Mieter steht ein 15-%-Kürzungsrecht zu (§ 12 HKVO).
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