WEG-Jahresabrechnung erstellen: Pflichtinhalte und Fristen (2026)
Was in die Jahresabrechnung nach § 28 WEG gehört, wie die Abrechnungsspitze entsteht und wie Sie die Abrechnung beschlussfest aufbauen.
Von Verwalto.xhub-Redaktion · WEG-Recht · 12. Juni 2026 · 8 Min. Lesezeit
Die WEG-Jahresabrechnung ist die jährliche Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Wirtschaftsplan. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und Grundlage für die Entlastung des Verwalters. Dieser Leitfaden zeigt Pflichtinhalte, Fristen und worauf es bei der Beschlussfassung ankommt.
Was die Jahresabrechnung ist
Nach § 28 WEG erstellt der Verwalter nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Beschlossen wird dabei nur über die sogenannte Abrechnungsspitze — also die Differenz zwischen dem im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgeld-Soll und den tatsächlichen Kosten.
Pflichtinhalte der Abrechnung
Zur Jahresabrechnung gehören eine Gesamtabrechnung und je Einheit eine Einzelabrechnung, die geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die Kontenstände sowie Stand und Entwicklung der Erhaltungsrücklage. Ergänzend ist nach § 28 Abs. 4 WEG ein Vermögensbericht zu erstellen.
Die Abrechnungsspitze
Maßgeblich ist die Abrechnungsspitze: Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem beschlossenen Hausgeld und den tatsächlichen Kosten je Eigentümer. Nur über diese Spitze fassen die Eigentümer einen Beschluss — nicht über die gesamte Abrechnung als solche.
Verteilerschlüssel und Erhaltungsrücklage
Die Kosten werden über den in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel verteilt (meist Miteigentumsanteile), soweit nichts anderes beschlossen ist. Zuführung und Entnahme der Erhaltungsrücklage sind gesondert und nachvollziehbar auszuweisen.
Fristen und Beschluss
Die Abrechnung ist innerhalb angemessener Frist nach Jahresende vorzulegen — in der Praxis bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung. Der Beschluss über die Abrechnungsspitze wird in die Beschlusssammlung aufgenommen.
Beschlussfest und digital
Unveränderliche Abrechnungs-Snapshots, nachvollziehbare Belege und ein konsistenter Verteilerschlüssel machen die Jahresabrechnung beschlussfest und revisionssicher — und reduzieren das Anfechtungsrisiko.
Häufige Fragen
Worüber wird beschlossen? Nur über die Abrechnungsspitze, nicht über die gesamte Abrechnung.
Was ist der Vermögensbericht? Eine nach § 28 Abs. 4 WEG ergänzend zu erstellende Übersicht über den Stand des Verwaltungsvermögens.
Bis wann muss die Abrechnung vorliegen? Innerhalb angemessener Frist, in der Praxis bis zur nächsten Eigentümerversammlung.